- Der Verein führt den Namen „Chaos Computer Club Darmstadt“.
- Sitz des Vereins ist Darmstadt.
- Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen und führt den Zusatz „e.V“.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein führt die Abkürzung „CCC Darmstadt e.V.“
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Computersicherheit, des Datenschutzes und des kreativen Umgangs mit neuen Technologien.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben;
- Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Computersicherheit, Datenschutz und kreativen Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen;
- Ausbildung von Studierenden und Interessierten der Hochschulregion Darmstadt auf dem Gebiet der Computersicherheit, des Datenschutzes und des kreativen Umgangs mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
- Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie sind nicht
stimmberechtigt.
- Juristische Personen werden nur als fördernde Mitglieder aufgenommen.
- Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform über die Aufnahme eines
Mitglieds. Der Beschluss wird der betreffenden Person in Textform
mitgeteilt.
- In einem Antrag auf Mitgliedschaft muss angegeben sein, ob eine
fördernde Mitgliedschaft angestrebt wird.
- Bevor eine juristische Person als Mitglied aufgenommen wird, informiert
der Vorstand die Mitglieder. Wenn binnen einer Frist von zwei Wochen zehn
Prozent der Mitglieder dies verlangen, entscheidet die
Mitgliederversammlung anstelle des Vorstands über den Antrag.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod der betreffenden natürlichen Person.
- mit dem Erlöschen der betreffenden juristischen Person.
- durch Austrittserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand.
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass der Austritt erst nach
dem Ablauf einer festzulegenden Kündigungsfrist zulässig ist; die
Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es 1. sich trotz Mahnung in Textform mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als ein
Jahr im Verzug befindet; oder 2. nicht mehr erreichbar ist.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein Mitgliedsbeitrag
erhoben wird. Art, Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt 1. der Vorstand jeweils für jedes fördernde Mitglied, 2. die Mitgliederversammlung für alle anderen Mitglieder.
- An die Stelle der Mitgliedsbeiträge können mit Genehmigung des
Vorstandes andere gleichwertige Leistungen treten.
- Zuviel gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
- In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere zur Abwendung sozialer Härten,
kann der Vorstand noch offene oder zukünftige Beiträge auf Antrag des
betreffenden Mitglieds teilweise oder vollständig erlassen.
- Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich durch
besondere Verdienste im Sinne des Vereins oder der von ihm verfolgten
satzungsgemäßen Zwecke hervorgetan haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind
von Beitragsleistungen befreit.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
- wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe in Textform verlangt.
- einmal im Geschäftsjahr, in der Regel nicht später als dreizehn Monate nach der letzten Mitgliederversammlung.
- Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung in Textform unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und einer vorläufigen Tagesordnung.
- Der Gegenstand einer Beschlussfassung soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung in Textform bekannt gemacht werden. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Stimmverteilung nach der betreffende Beschluss auch mit den Gegenstimmen aller gerade nicht teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder zustande gekommen wäre.
- Zur Einhaltung der Fristen in (3) und (4) genügt jeweils das Absenden an die letzte dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse der Mitglieder bzw. einen geeigneten automatischen Verteiler.
- Eine Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen wird oder unstrittig ist.
- Mitglieder können mittels geeigneter technischer Einrichtungen auch bei Abwesenheit an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse. Jeder Beschluss erfordert jedoch die Zustimmung von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder.
- Blockabstimmungen sind zulässig, wenn drei Viertel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dem Verfahren zustimmen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs bestimmt ist.
- Inbesondere nimmt die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben wahr:
- Wahl und Kontrolle des Vorstands
- Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses
- Entlastung des Vorstands
- Die Mitgliederversammlung legt fest, in welchem Rahmen der
Vorstand über die Verwendung der Vereinsmittel selbst entscheiden darf.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils eine Person zur Versammlungsleitung und zur Protokollführung. Das Protokoll soll mindestens Aufschluss geben über:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Versammlungsleitung und Protokollführung
- Die Tagesordnung
- Den Inhalt von Beschlüssen und das Ergebnis von Wahlen
- Die verwendeten Abstimmungsverfahren, die Stimmverteilungen sowie die Zahl der jeweils teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder
- Das Protokoll ist von den zur Versammlungsleitung und Protokollführung bestimmten Personen zu unterzeichnen.
¶ §10 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Das Amt ist an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Größe des Vorstands. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds fällt der entsprechende Sitz bis zur nächsten Neuwahl weg.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf ein Jahr, sie bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse jederzeit mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder, die an der Beschlussfassung nicht teilnehmen, sind über den Inhalt des Beschlusses zu informieren.
¶ §11 Zuständigkeiten des Vorstands
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Insbesondere nimmt der Vorstand folgende Aufgaben wahr:
- Pflege der Mitgliederliste
- Führung von Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
- Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel im von der Mitgliederversammlung festgelegten Rahmen.
- Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle sowie gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungsänderungen durchzuführen.
- In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über diese Befugnisse hinaus handeln.
- In den Fällen der Abs. 3 und 4 sowie bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand verpflichtet, die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder ist danach eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen. Dem betroffenen Mitglied muss die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
- Gegen diesen Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
- Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
- Bis zu Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder und der
Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Wau Holland Stiftung in Hamburg zwecks der Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe.
- Im Auflösungsfall ist ein Liquidator zu bestellen.
- Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
- Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
Die obige Satzung wurde am 31. Januar 2018 beschlossen.